3.3. Der Beschwerdeführer beanstandet in verfahrensrechtlicher Hinsicht, ein bei den Untersuchungsakten liegender polizeilicher Zwischenbericht vom 23. April 2020, gewisse Einvernahmeprotokolle (mit Aussagen von Drogenkäufern) und zwei Strafanzeigen von mutmasslich Geschädigten seien dem Haftantrag vom 3. Februar 2021 der Staatsanwaltschaft an das ZMG nicht beigelegt worden. Im betreffenden Beilagenverzeichnis werde nur das Protokoll seiner Hafteröffnungseinvernahme erwähnt. Das ZMG habe ihm zudem keine Akteneinsicht gewährt.