Der Staatsanwaltschaft erwachse kein Vorwurf daraus, dass sie diese Akten nicht nochmals allesamt mit dem Haftantrag hinterlegt habe, zumal auch dem ZMG insbesondere die Polizeiberichte bereits aus den Genehmigungsverfahren betreffend technische Überwachung bekannt gewesen seien (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2 lit. D und S. 4-7, E. 2.2.2). 3.3.