Dabei berücksichtigte sie insbesondere die ausführlichen Polizeiberichte über die Observation und technische Überwachung des Beschuldigten und von dessen Wohnung; ausserdem stellte die Vorinstanz auf Einvernahmeprotokolle von mehreren befragten Personen ab. Der Beschwerdeführer habe von der Staatsanwaltschaft am 4. Februar 2021 Einsicht in die Untersuchungsakten erhalten. Der Staatsanwaltschaft erwachse kein Vorwurf daraus, dass sie diese Akten nicht nochmals allesamt mit dem Haftantrag hinterlegt habe, zumal auch dem ZMG insbesondere die Polizeiberichte bereits aus den Genehmigungsverfahren betreffend technische Überwachung bekannt gewesen seien (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2 lit.