225 Abs. 4 StPO). 3.2. Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft am 15. Februar 2021 bei ihr eingegangen seien. Tags darauf habe auch das ZMG die Akten des Haftprüfungsverfahrens bei der Vorinstanz eingereicht. Sie erwägt im angefochtenen Entscheid, Grundlage für ihren Haftbeschwerdeentscheid hätten "die gesamten Akten" der Strafuntersuchung (SAO 19 1548) und des Haftanordnungsverfahrens (P2 2021 83) gebildet. Dabei berücksichtigte sie insbesondere die ausführlichen Polizeiberichte über die Observation und technische Überwachung des Beschuldigten und von dessen Wohnung;