389 Abs. 3 StPO) verletzt. Im Eventualstandpunkt beantragt er deshalb eine Rückweisung der Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. 3.1. Bestätigen sich nach der Hafteinvernahme (Art. 224 Abs. 1 StPO) der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem ZMG unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei (Art. 224 Abs. 2 StPO).