Es sei ihm, dem Beschwerdeführer, anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem ZMG auch nicht die Möglichkeit geboten worden, in die entsprechenden Akten Einsicht zu erhalten. Daraus schliesst er auf eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs bzw. von Art. 29 Abs. 2 BV und " Art. 255 Abs. 2 StPO" (recte: Art. 225 Abs. 2 StPO). Auch im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz habe er keine vollständige Aktenkenntnis gehabt. Die Untersuchungsakten (SAO 19 1548) seien ihm zu diesem Zeitpunkt nicht übergeben worden; ebenso wenig habe ihn die Vorinstanz darüber informiert, dass diese Akten hinterlegt wurden. Auch das Kantonsgericht habe insofern sein rechtliches Gehör (bzw. Art. 389 Abs. 3 StPO)