3. In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Haftakten seien im erstinstanzlichen Haftanordnungsverfahren vor dem ZMG nicht vollständig gewesen, weshalb die kantonalen Instanzen Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 StPO verletzt hätten. Das ZMG dürfe seinen Entscheid nur auf die Akten stützen, welche die Staatsanwaltschaft dem Antrag beigelegt hat und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung zuvor Einsicht nehmen konnten. Es sei ihm, dem Beschwerdeführer, anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem ZMG auch nicht die Möglichkeit geboten worden, in die entsprechenden Akten Einsicht zu erhalten.