2. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar beiläufig den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts von Vergehen oder Verbrechen (Art. 221 Abs. 1 [Ingress] StPO) und rügt eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 BV. Er setzt sich jedoch mit den diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz materiell nicht auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Soweit er das angebliche Fehlen des dringenden Tatverdachtes ausschliesslich auf verfahrensrechtliche Rügen stützt, ist darauf in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.