B. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 12. März 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine unverzügliche Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 16. März 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Kantonsgericht liess sich am 23. März 2021 vernehmen. Innert der auf den 6. April 2021 (fakultativ) angesetzten Frist ging keine Replik des Beschwerdeführers ein. Erwägungen: