{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-130-2021_2021-04-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=08.04.2021&to_date=11.04.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=38&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-04-2021-1B_130-2021&number_of_ranks=38", "Checksum": "af030c0b6abd0f87a1c35abdec367643"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 130/2021", "1B_130/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 08.04.2021 1B 130/2021 (1B_130/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 08.04.2021 1B 130/2021 (1B_130/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 08.04.2021 1B 130/2021 (1B_130/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Anordnung von Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:44:20", "Checksum": "bc61a04bf16ec83e93997b08d976f034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 08.04.2021 1B 130/2021 (1B_130/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Anordnung von Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n\nWie sich aus den Verfahrensakten ergibt, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Antrag um Verschiebung der mündlichen Haftverhandlung gestellt, etwa weil es seiner Ansicht nach nötig gewesen wäre, die ihm vorgelegten Untersuchungsakten zuvor noch gründlich zu sichten bzw. um die Haftverhandlung ausreichend vorzubereiten. Ebenso wenig hat er beim ZMG, soweit aus den Akten ersichtlich, einen Antrag gestellt, wonach er zusätzlich auch noch im Rahmen der mündlichen Haftverhandlung Einsicht in irgendwelche - ihm bereits vollständig vorgelegte - Akten hätte nehmen wollen (vgl. Art. 225 Abs. 2 StPO). Solche Verfahrensanträge hätten er oder sein Verteidiger ohne Weiteres anlässlich des Parteivortrages stellen können (vgl. Protokoll der mündlichen Haftverhandlung vom 4. Februar 2021).\nDass die Staatsanwaltschaft hier separate Kopien der ihr haftrelevant erscheinenden und im Haftantrag ausdrücklich erwähnten Akten nicht auch noch beim ZMG (vollständig) deponiert hat, scheint im vorliegenden Fall prozessual vertretbar, zumal dem ZMG ein wesentlicher Teil der Untersuchungsakten aus den vorangegangenen konnexen Genehmigungsverfahren betreffend technische Überwachungen (GPS-Sender und Audio-/Video-Überwachung) bereits bekannt gewesen war. Seine diesbezüglichen Entscheide erwähnt das ZMG im Haftanordnungsentscheid ausdrücklich. Wie sich aus dem Haftanordnungsentscheid weiter ergibt, hat das ZMG denn auch diverse gerichtsnotorische Untersuchungsergebnisse mitberücksichtigt (nämlich die \"Überwachungsakten\", diverse Berichte der Kantonspolizei, darunter jene vom 30. April 2012 und 16. Januar 2014, protokollierte Aussagen von Betäubungsmittelkäufern usw.; vgl. Haftanordnungsentscheid vom 4. Februar 2021, S. 2 E. 1, S. 3 und S. 7 E. 6.1). Alle diese Akten wurden auch dem Beschwerdeführer eröffnet.\n3.5. Eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschuldigten, etwa seines Anspruches auf rechtliches Gehör oder Akteneinsicht, ist in diesem Zusammenhang (erstinstanzliches Haftanordnungsverfahren) nicht dargetan.\n3.6. Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine ausreichende Aktenkenntnis gehabt bzw. nicht damit rechnen müssen, dass die Untersuchungsakten (SAO 19 1548) vom Kantonsgericht beigezogen wurden. Diese seien ihm zu diesem Zeitpunkt nicht übergeben worden. Ebenso wenig sei er von der Vorinstanz darüber informiert worden, dass diese Akten hinterlegt wurden. Der Beizug der Untersuchungsakten stelle eine Beweisergänzung im Sinne von Art. 389 Abs. 3 StPO dar, die ihm in einer prozessleitenden Verfügung hätte eröffnet werden müssen.\nAuch diese Vorbringen begründen keine Verletzung von Verfahrensrechten bzw. des rechtlichen Gehörs. Wie bereits dargelegt, hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2021, während des hängigen erstinstanzlichen Haftanordnungsverfahrens, die vollständige Einsicht in die Untersuchungsakten gewährt. Der amtlich verteidigte Beschuldigte konnte und musste damit rechnen, dass die kantonale Haftbeschwerdeinstanz diese Akten (oder zumindest Teile davon) beiziehen würde. Dies umso mehr, als schon im Haftantrag und im erstinstanzlichen Haftanordnungsentscheid auf diverse Untersuchungsergebnisse ausdrücklich abgestellt worden war (vgl. dazu oben, E. 3.4). Der Beizug der Untersuchungsakten durch die Haftbeschwerdeinstanz stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keine Beweisergänzung (\nArt. 389 Abs. 2-3 StPO) dar, die den Parteien in einer prozessleitenden Verfügung schriftlich zu eröffnen gewesen wäre. Vielmehr beruht das Beschwerdeverfahren primär auf den Beweisen, die im Vorverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 379 StPO). Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, beim Kantonsgericht rechtzeitig einen (weiteren) Antrag um Akteneinsicht zu stellen. Wenn er darauf verzichtet hat, kann er dies nicht der Vorinstanz nachträglich als Versäumnis bzw. Verweigerung des rechtlichen Gehörs anlasten.\n4.\nDie Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\nSinngemäss stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 64 BGG). Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind nicht erfüllt, da die Beschwerde sich als zum Vornherein aussichtslos erweist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise kann im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.\n3.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n4.\nDieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Einzelrichter der Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 8. April 2021\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kneubühler\nDer Gerichtsschreiber: Forster"}