{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-130-2021_2021-04-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=08.04.2021&to_date=11.04.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=38&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-04-2021-1B_130-2021&number_of_ranks=38", "Checksum": "af030c0b6abd0f87a1c35abdec367643"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 130/2021", "1B_130/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 08.04.2021 1B 130/2021 (1B_130/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 08.04.2021 1B 130/2021 (1B_130/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 08.04.2021 1B 130/2021 (1B_130/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Anordnung von Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:44:20", "Checksum": "bc61a04bf16ec83e93997b08d976f034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 08.04.2021 1B 130/2021 (1B_130/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Anordnung von Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n3.\nIn prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Haftakten seien im erstinstanzlichen Haftanordnungsverfahren vor dem ZMG nicht vollständig gewesen, weshalb die kantonalen Instanzen\nArt. 224 Abs. 2 und Art. 226 StPO verletzt hätten. Das ZMG dürfe seinen Entscheid nur auf die Akten stützen, welche die Staatsanwaltschaft dem Antrag beigelegt hat und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung zuvor Einsicht nehmen konnten. Es sei ihm, dem Beschwerdeführer, anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem ZMG auch nicht die Möglichkeit geboten worden, in die entsprechenden Akten Einsicht zu erhalten. Daraus schliesst er auf eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs bzw. von\nArt. 29 Abs. 2 BV und \"\nArt. 255 Abs. 2 StPO\" (recte:\nArt. 225 Abs. 2 StPO). Auch im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz habe er keine vollständige Aktenkenntnis gehabt. Die Untersuchungsakten (SAO 19 1548) seien ihm zu diesem Zeitpunkt nicht übergeben worden; ebenso wenig habe ihn die Vorinstanz darüber informiert, dass diese Akten hinterlegt wurden. Auch das Kantonsgericht habe insofern sein rechtliches Gehör (bzw.\nArt. 389 Abs. 3 StPO) verletzt. Im Eventualstandpunkt beantragt er deshalb eine Rückweisung der Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.\n3.1. Bestätigen sich nach der Hafteinvernahme (Art. 224 Abs. 1 StPO) der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem ZMG unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei (Art. 224 Abs. 2 StPO). Das ZMG setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen (Art. 225 Abs. 1 StPO). Es gewährt der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten (Art. 225 Abs. 2 StPO). Das ZMG erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften (Art. 225 Abs. 4 StPO).\n3.2. Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft am 15. Februar 2021 bei ihr eingegangen seien. Tags darauf habe auch das ZMG die Akten des Haftprüfungsverfahrens bei der Vorinstanz eingereicht. Sie erwägt im angefochtenen Entscheid, Grundlage für ihren Haftbeschwerdeentscheid hätten \"die gesamten Akten\" der Strafuntersuchung (SAO 19 1548) und des Haftanordnungsverfahrens (P2 2021 83) gebildet. Dabei berücksichtigte sie insbesondere die ausführlichen Polizeiberichte über die Observation und technische Überwachung des Beschuldigten und von dessen Wohnung; ausserdem stellte die Vorinstanz auf Einvernahmeprotokolle von mehreren befragten Personen ab. Der Beschwerdeführer habe von der Staatsanwaltschaft am 4. Februar 2021 Einsicht in die Untersuchungsakten erhalten. Der Staatsanwaltschaft erwachse kein Vorwurf daraus, dass sie diese Akten nicht nochmals allesamt mit dem Haftantrag hinterlegt habe, zumal auch dem ZMG insbesondere die Polizeiberichte bereits aus den Genehmigungsverfahren betreffend technische Überwachung bekannt gewesen seien (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2 lit. D und S. 4-7, E. 2.2.2).\n3.3. Der Beschwerdeführer beanstandet in verfahrensrechtlicher Hinsicht, ein bei den Untersuchungsakten liegender polizeilicher Zwischenbericht vom 23. April 2020, gewisse Einvernahmeprotokolle (mit Aussagen von Drogenkäufern) und zwei Strafanzeigen von mutmasslich Geschädigten seien dem Haftantrag vom 3. Februar 2021 der Staatsanwaltschaft an das ZMG nicht beigelegt worden. Im betreffenden Beilagenverzeichnis werde nur das Protokoll seiner Hafteröffnungseinvernahme erwähnt. Das ZMG habe ihm zudem keine Akteneinsicht gewährt.\n3.4. Wie sich aus den Untersuchungsakten ergibt, ersuchte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft am 3. Februar 2021, einen Tag vor der mündlichen Haftanordnungsverhandlung, um Akteneinsicht. Mit E-Mail und Brief vom 4. Februar 2021 hiess die Staatsanwaltschaft das Akteneinsichtsgesuch des Beschuldigten gut, indem es dem Verteidiger die vollständigen vorhandenen Untersuchungsakten unbeschränkt zur Einsicht zukommen liess.\nBei dieser Sachlage ist keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschuldigten im Haftanordnungsverfahren dargetan. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihrem Haftantrag zuhanden des ZMG nicht sämtliche für die Haftprüfung relevanten Akten separat beigelegt. Die Übermittlung der Haftakten nach Art. 224 Abs. 2 StPO dient jedoch - neben der ausreichenden Information des ZMG - primär der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten. Dieser hat von der Staatsanwaltschaft am Tage der mündlichen Haftverhandlung unbestrittenermassen vollständige Akteneinsicht erhalten. Ausserdem wusste der Beschwerdeführer auch, dass die Staatsanwaltschaft neben dem Protokoll seiner Hafteröffnungseinvernahme diverse Beweisergebnisse aus den Untersuchungsakten als haftrelevant einstufte. Im Haftantrag vom 3. Februar 2021 (S. 2-3) wurde insbesondere auf den polizeilichen Zwischenbericht vom 23. April 2020 (betreffend Audioüberwachung), auf protokollierte Aussagen von Betäubungsmittelkäufern und auf zwei Strafanzeigen von mutmasslichen Geschädigten ausdrücklich hingewiesen. Die Rüge des Beschwerdeführers, es sei ihm anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem ZMG nicht (nochmals) die Möglichkeit einer Akteneinsicht \"geboten\" worden, ist unbegründet."}