5. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Es wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen festgestellt (Art. 107 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 StPO). Ausserdem ist die Kostenregelung im angefochtenen Entscheid aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, der keinen ausserordentlichen Aufwand darzutun vermag, hat praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 BGG; BGE 133 III 439 E. 4). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.