Bei komplexen Straffällen ist es in der Regel mit der Rechtsprechung vereinbar, wenn zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung ca. sechs bis acht Monate vergehen (vgl. Urteil 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.5 mit Hinweisen). 4.3. Vorliegend wird die auf den 20. Mai 2022 angesetzte Hauptverhandlung mehr als 14 Monate nach der Anklageerhebung am 29. März 2021 stattfinden. Dies ist unter Berücksichtigung der oben erwähnten Rechtsprechung nicht vertretbar. Es ist daher eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen festzustellen. Diese ist im Urteilsdispositiv zu vermerken und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen.