Urteil 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt, wenn in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen. Bei komplexen Straffällen ist es in der Regel mit der Rechtsprechung vereinbar, wenn zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung ca. sechs bis acht Monate vergehen (vgl. Urteil 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.5 mit Hinweisen).