4. 4.1. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 hat das Bezirksgericht auf den 20. Mai 2022 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Diese wird damit, entgegen der klaren Aufforderung des Bundesgerichts im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_571/2021 vom 10. November 2021 E. 4.2, nicht mehr im 1. Quartal von 2022 stattfinden. Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid nicht mit dieser bundesgerichtlichen Aufforderung auseinander und begründet auch nicht, weshalb es nicht möglich gewesen sei, der Aufforderung nachzukommen. Dies ist auch nicht erkennbar.