Wie bereits im ihn betreffenden Urteil 1B_571/2021 festgehalten (E. 3.3), erweist sich die bisher erstandene Haft von unterdessen knapp 27 Monaten unter Berücksichtigung der ihm vorgeworfenen Straftaten, insbesondere des sehr hohen Deliktsbetrags von fast einer halben Million Franken und der damit zu erwartenden empfindlichen Strafe, noch nicht als unverhältnismässig lange. Sie ist denn auch noch nicht in grosse Nähe der im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls und weiterer Delikte konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt.