3.2. Damit vermag der Beschwerdeführer allerdings nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Bejahung der Verhältnismässigkeit der Haft und die Verweigerung von Ersatzmassnahmen in rechtswidriger Weise erfolgt sein sollte. Wie bereits im ihn betreffenden Urteil 1B_571/2021 festgehalten (E. 3.3), erweist sich die bisher erstandene Haft von unterdessen knapp 27 Monaten unter Berücksichtigung der ihm vorgeworfenen Straftaten, insbesondere des sehr hohen Deliktsbetrags von fast einer halben Million Franken und der damit zu erwartenden empfindlichen Strafe, noch nicht als unverhältnismässig lange.