3. 3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann erneut die Verhältnismässigkeit der Haft. Er macht wiederum geltend, es sei nicht "gerecht und plausibel", dass die Vorinstanz die Sicherheitshaft als verhältnismässig erachte, nur weil die Staatsanwaltschaft sieben Jahre Freiheitsstrafe beantrage. 3.2. Damit vermag der Beschwerdeführer allerdings nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Bejahung der Verhältnismässigkeit der Haft und die Verweigerung von Ersatzmassnahmen in rechtswidriger Weise erfolgt sein sollte.