Aus den vom Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren 1B_571/2021 vorgebrachten Rügen bezüglich des besonderen Haftgrundes ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz rechtswidrig von einer grossen Gefahr ausgegangen sei, er könnte fliehen. Seine erneute Kritik im Zusammenhang mit den von ihm bisher nicht vorgelegten Adressen seiner Schwester bzw. von anderen Personen, bei welchen er bei einer Haftentlassung angeblich wohnen könnte, vermag die betreffenden Erwägungen des Bundesgerichts, auf welche die Vorinstanz verwiesen hat (vgl. E. 3c des angefochtenen Entscheids), nicht in Frage zu stellen.