Damit vermag er die Rechtswidrigkeit der Bejahung eines dringenden Tatverdachts angesichts der vorhandenen DNA-Spuren, die dem Beschwerdeführer als Spurenverursacher zugeordnet werden konnten (vgl. Urteil 1B_560/2020 vom 18. November 2020 E. 3.2), nicht aufzuzeigen. 2.2. Hinsichtlich der Fluchtgefahr kann vorweg ebenfalls auf die beiden Urteile 1B_571/2021 und 1B_560/2020 verwiesen werden. Aus den vom Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren 1B_571/2021 vorgebrachten Rügen bezüglich des besonderen Haftgrundes ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz rechtswidrig von einer grossen Gefahr ausgegangen sei, er könnte fliehen.