Darauf kann, wie bereits im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_571/2021 ausgeführt (E. 2.1), in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. E. 3b des angefochtenen Entscheids) verwiesen werden. An dieser Beurteilung ändert die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich zum Zeitpunkt der mutmasslich deliktischen Handlungen nicht in der Schweiz aufgehalten, nichts. Damit vermag er die Rechtswidrigkeit der Bejahung eines dringenden Tatverdachts angesichts der vorhandenen DNA-Spuren, die dem Beschwerdeführer als Spurenverursacher zugeordnet werden konnten (vgl. Urteil 1B_560/2020 vom 18. November 2020 E. 3.2), nicht aufzuzeigen.