Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung, grundsätzlich einzutreten. 1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich sei an allen Verfügungen und Beschlüssen beteiligt. Es sei nicht realistisch, dass er alle Eingaben lese und mitentscheide. Dies erwecke den Eindruck, es würden "ohne Vorbehalt mit copy/paste einfach die Argumente der Vorinstanz und der Staatsanwälte" übernommen. Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss ein Ausstandsgesuch stellt, ist darauf nicht einzutreten.