1. 1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über die Verlängerung von Sicherheitshaft nach Anklageerhebung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung, grundsätzlich einzutreten.