B. Mit Eingabe vom 7. März 2022 führt A.________ selbstständig Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und ersucht um Entlassung aus der Sicherheitshaft, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Erwägungen: