Am 29. März 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen A.________ beim Bezirksgericht Uster und beantragte gleichzeitig die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 7. April 2021 versetzte das Zwangsmassnahmengericht A.________ bis zum 30. September 2021 in Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 14. September 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis zum 13. März 2022. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 5. Oktober 2021 teilweise gut und befristete die Sicherheitshaft bis zum 13. Januar 2022. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht.