{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-129-2022_2022-03-29.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=26.03.2022&to_date=29.03.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=45&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F29-03-2022-1B_129-2022&number_of_ranks=80", "Checksum": "3d1059864a4ab06473d344507dfb23df"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 129/2022", "1B_129/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 29.03.2022 1B 129/2022 (1B_129/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 29.03.2022 1B 129/2022 (1B_129/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 29.03.2022 1B 129/2022 (1B_129/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Verlängerung der Sicherheitshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:46:59", "Checksum": "ee330e15781a36962405d1a4bd4ba830", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 29.03.2022 1B 129/2022 (1B_129/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Verlängerung der Sicherheitshaft | Strafprozess\n\n3.\n3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann erneut die Verhältnismässigkeit der Haft. Er macht wiederum geltend, es sei nicht \"gerecht und plausibel\", dass die Vorinstanz die Sicherheitshaft als verhältnismässig erachte, nur weil die Staatsanwaltschaft sieben Jahre Freiheitsstrafe beantrage.\n3.2. Damit vermag der Beschwerdeführer allerdings nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Bejahung der Verhältnismässigkeit der Haft und die Verweigerung von Ersatzmassnahmen in rechtswidriger Weise erfolgt sein sollte. Wie bereits im ihn betreffenden Urteil 1B_571/2021 festgehalten (E. 3.3), erweist sich die bisher erstandene Haft von unterdessen knapp 27 Monaten unter Berücksichtigung der ihm vorgeworfenen Straftaten, insbesondere des sehr hohen Deliktsbetrags von fast einer halben Million Franken und der damit zu erwartenden empfindlichen Strafe, noch nicht als unverhältnismässig lange. Sie ist denn auch noch nicht in grosse Nähe der im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls und weiterer Delikte konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt.\n4.\n4.1. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 hat das Bezirksgericht auf den 20. Mai 2022 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Diese wird damit, entgegen der klaren Aufforderung des Bundesgerichts im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_571/2021 vom 10. November 2021 E. 4.2, nicht mehr im 1. Quartal von 2022 stattfinden. Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid nicht mit dieser bundesgerichtlichen Aufforderung auseinander und begründet auch nicht, weshalb es nicht möglich gewesen sei, der Aufforderung nachzukommen. Dies ist auch nicht erkennbar.\n4.2. Nach\nArt. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Haftsachen müssen dabei gestützt auf\nArt. 31 Abs. 3-4 BV,\nArt. 5 Abs. 3-4 EMRK und\nArt. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Bei der Beurteilung, ob das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten des Betroffenen bzw. seines Anwalts (\nBGE 117 Ia 372 E. 3; Urteil 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt, wenn in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen. Bei komplexen Straffällen ist es in der Regel mit der Rechtsprechung vereinbar, wenn zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung ca. sechs bis acht Monate vergehen (vgl. Urteil 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.5 mit Hinweisen).\n4.3. Vorliegend wird die auf den 20. Mai 2022 angesetzte Hauptverhandlung mehr als 14 Monate nach der Anklageerhebung am 29. März 2021 stattfinden. Dies ist unter Berücksichtigung der oben erwähnten Rechtsprechung nicht vertretbar. Es ist daher eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen festzustellen. Diese ist im Urteilsdispositiv zu vermerken und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. Das Sachgericht wird der Verletzung zudem bei seiner Urteilsfindung in angemessener Weise Rechnung zu tragen haben.\n5.\nDie Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Es wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen festgestellt (Art. 107 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 StPO). Ausserdem ist die Kostenregelung im angefochtenen Entscheid aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\nBei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (\nArt. 66 Abs. 4 BGG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, der keinen ausserordentlichen Aufwand darzutun vermag, hat praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.\nArt. 68 BGG;\nBGE 133 III 439 E. 4). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid vom 8. Februar 2022 des Obergerichts des Kantons Zürich wird insoweit abgeändert, als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen festgestellt wird. In Bezug auf die Kostenregelung des vorinstanzlichen Verfahrens wird der Entscheid aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 29. März 2022\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kneubühler\nDie Gerichtsschreiberin: Sauthier"}