{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-129-2022_2022-03-29.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=26.03.2022&to_date=29.03.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=45&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F29-03-2022-1B_129-2022&number_of_ranks=80", "Checksum": "3d1059864a4ab06473d344507dfb23df"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 129/2022", "1B_129/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 29.03.2022 1B 129/2022 (1B_129/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 29.03.2022 1B 129/2022 (1B_129/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 29.03.2022 1B 129/2022 (1B_129/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Verlängerung der Sicherheitshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:46:59", "Checksum": "ee330e15781a36962405d1a4bd4ba830", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 29.03.2022 1B 129/2022 (1B_129/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Verlängerung der Sicherheitshaft | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_129/2022\nUrteil vom 29. März 2022\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nBundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,\nGerichtsschreiberin Sauthier.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nStaatsanwaltschaft See/Oberland,\nBüro B-8, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.\nGegenstand\nStrafverfahren; Verlängerung der Sicherheitshaft,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Februar 2022 (UB220013-O/U/AHA).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft See/Oberland führte gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Diebstahls und weiterer Delikte. A.________ wurde am 17. Dezember 2019 verhaftet und am 20. Dezember 2019 vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Uster in Untersuchungshaft versetzt. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Haft in der Folge mehrmals. Gegen die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 16. Dezember 2020 führte A.________ Beschwerde bis an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde am 18. November 2020 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 1B_560/2020).\nAm 29. März 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen A.________ beim Bezirksgericht Uster und beantragte gleichzeitig die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 7. April 2021 versetzte das Zwangsmassnahmengericht A.________ bis zum 30. September 2021 in Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 14. September 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis zum 13. März 2022. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 5. Oktober 2021 teilweise gut und befristete die Sicherheitshaft bis zum 13. Januar 2022. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil 1B_571/2021 vom 10. November 2021 ab, soweit es darauf eintrat.\nMit Verfügung vom 12. Januar 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis zum 20. Mai 2022 (Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht). Dagegen erhob A.________ am 20. Januar 2022 persönlich Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. Februar 2022 abwies.\nB.\nMit Eingabe vom 7. März 2022 führt A.________ selbstständig Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und ersucht um Entlassung aus der Sicherheitshaft, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.\nDas Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.\nErwägungen:\n1.\n1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über die Verlängerung von Sicherheitshaft nach Anklageerhebung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung, grundsätzlich einzutreten.\n1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich sei an allen Verfügungen und Beschlüssen beteiligt. Es sei nicht realistisch, dass er alle Eingaben lese und mitentscheide. Dies erwecke den Eindruck, es würden \"ohne Vorbehalt mit copy/paste einfach die Argumente der Vorinstanz und der Staatsanwälte\" übernommen. Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss ein Ausstandsgesuch stellt, ist darauf nicht einzutreten. Streitgegenstand ist vorliegend einzig die angeordnete Verlängerung der Sicherheitshaft.\n2.\nDer Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz habe zu Unrecht den dringenden Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 StPO) und die Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) bejaht.\n2.1. Das Bundesgericht hat die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_560/2020 erläutert (E. 3). Darauf kann, wie bereits im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_571/2021 ausgeführt (E. 2.1), in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. E. 3b des angefochtenen Entscheids) verwiesen werden. An dieser Beurteilung ändert die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich zum Zeitpunkt der mutmasslich deliktischen Handlungen nicht in der Schweiz aufgehalten, nichts. Damit vermag er die Rechtswidrigkeit der Bejahung eines dringenden Tatverdachts angesichts der vorhandenen DNA-Spuren, die dem Beschwerdeführer als Spurenverursacher zugeordnet werden konnten (vgl. Urteil 1B_560/2020 vom 18. November 2020 E. 3.2), nicht aufzuzeigen.\n2.2. Hinsichtlich der Fluchtgefahr kann vorweg ebenfalls auf die beiden Urteile 1B_571/2021 und 1B_560/2020 verwiesen werden. Aus den vom Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren 1B_571/2021 vorgebrachten Rügen bezüglich des besonderen Haftgrundes ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz rechtswidrig von einer grossen Gefahr ausgegangen sei, er könnte fliehen. Seine erneute Kritik im Zusammenhang mit den von ihm bisher nicht vorgelegten Adressen seiner Schwester bzw. von anderen Personen, bei welchen er bei einer Haftentlassung angeblich wohnen könnte, vermag die betreffenden Erwägungen des Bundesgerichts, auf welche die Vorinstanz verwiesen hat (vgl. E. 3c des angefochtenen Entscheids), nicht in Frage zu stellen. Die Sachlage hat sich seit Ergehen des bundesgerichtlichen Entscheids 1B_571/2021 nicht zu seinen Gunsten geändert. Wenn die Vorinstanz weiterhin von einer grossen Fluchtgefahr ausgegangen ist, welcher durch Ersatzmassnahmen nicht begegnet werden kann, ist dies nicht zu beanstanden.\n"}