008) und 1B_128/2022 (Ass.-Nr. 136) betrifft. Die Sache wird insoweit zu neuem Entscheid über das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, im Sinne der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen. 3. Den Beschwerdeführern in den Verfahren 1B_127/2022 und 1B_128/2022 werden Gerichtskosten von je Fr. 1'500.-- auferlegt. 4. Der Kanton Bern hat die Beschwerdeführerin im Verfahren 1B_140/2022 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 5. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.