68 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1B_140/2022 gilt als obsiegend und hat keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Bern hat sie für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Beschwerden in den Verfahren 1B_127/2022 und 1B_128/2022 wird nicht eingetreten.