7. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerden in den Verfahren 1B_127/2022 und 1B_128/2022 nicht eingetreten werden kann. Die Beschwerde im Verfahren 1B_140/2022 ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung ist insoweit aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid über das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführer in den Verfahren 1B_127/2022 und 1B_128/2022 kostenpflichtig (Art 66 Abs. 1 BGG). Parteienentschädigungen haben sie keine zu leisten (Art. 68 Abs. 3 BGG).