137 I 195 E. 2.3.2). Damit ist die Beschwerde im Verfahren 1B_140/2022 ungeachtet der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung - und damit namentlich die damit angeordnete Aushändigung von Daten an die Staatsanwaltschaft - ist aufzuheben, soweit sie die sichergestellte logische Datensicherung ab dem Unternehmensserver (Ass.-Nr. 200) und die lokalen Kopien dieses Servers auf den beiden sichergestellten Geschäftslaptops (bzw. der davon erstellten Spiegelung) der Beschwerdeführer in den Verfahren 1B_127/2022 (Ass.-Nr. 008) und 1B_128/2022 (Ass.-Nr. 136) betrifft.