Diese in gegenständlicher und inhaltlicher Hinsicht eingeschränkte Mitwirkungsmöglichkeit entband die Vorinstanz nicht von ihren aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Pflichten bezüglich der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beilage 1 zur Stellungnahme vom 24. Juli 2020. Die erwähnte Gehörsverletzungsrüge der Beschwerdeführerin erweist sich demnach als begründet, ohne dass auf deren weitere Vorbringen in diesem Zusammenhang einzugehen ist. 6.3. Die Gehörsverletzung der Vorinstanz kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 ; 137 I 195 E. 2.3.2).