Urteil 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.2). An der Gehörsverletzung der Vorinstanz ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, auf der von der Kantonspolizei Bern erstellten Festplatte wie dargelegt Daten zu markieren. Diese in gegenständlicher und inhaltlicher Hinsicht eingeschränkte Mitwirkungsmöglichkeit entband die Vorinstanz nicht von ihren aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Pflichten bezüglich der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beilage 1 zur Stellungnahme vom 24. Juli 2020.