wollte. Da sie weder in der angefochtenen Verfügung noch im fraglichen Entscheid auf die betreffenden Vorbringen eingegangen ist, bleibt letztlich offen, ob sie diese überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Damit hat die Vorinstanz den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin ( Art. 107 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör doch insbesondere, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung und -begründung angemessen berücksichtigt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2 ; 136 I 229 E. 5.2; Urteil 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.2).