In der Folge beschränkte die Vorinstanz das weitere Entsiegelungsverfahren, wie im Entscheid vom 1. September 2020 angekündigt, auf die Benennung und Aussonderung von Anwaltskorrespondenz (was die Beschwerdeführerin nicht betraf) und für die Strafuntersuchung offensichtlich Irrelevantem. Sie auferlegte dabei, wie ausgeführt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. E), der Beschwerdeführerin (wie auch den Beschwerdeführern in den Verfahren 1B_127/2022 und 1B_128/2022) die Obliegenheit, die entsprechenden elektronischen Daten auf der von der Kantonspolizei Bern erstellten Festplatte zu markieren, und entschied nach der Sichtung der markierten Daten, welche auszusondern und welche zu entsiegeln und der