6.2.3. In der Folge beschränkte die Vorinstanz das weitere Entsiegelungsverfahren, wie im Entscheid vom 1. September 2020 angekündigt, auf die Benennung und Aussonderung von Anwaltskorrespondenz (was die Beschwerdeführerin nicht betraf) und für die Strafuntersuchung offensichtlich Irrelevantem.