Die Vorinstanz erwähnte im Entscheid vom 1. September 2020 zwar, dass die Beschwerdeführerin auf dieses Dokument verweise. Obschon sie es als auf der Hand liegend beurteilte, dass sich auf der logischen Datensicherung ab dem Unternehmensserver Unterlagen befinden, die Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin betreffen, setzte sie sich mit den entsprechenden Vorbringen in diesem Dokument jedoch nicht auseinander.