6.2.2. Wie ausgeführt (vgl. vorne E. 4.1.2), reichte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren als Beilage 1 zur Stellungnahme vom 24. Juli 2020 ein achtzigseitiges Dokument ein, worin sie, der Struktur des Unternehmensservers folgend, detailliert darlegte, welche Daten auf diesem Server vorhanden seien und inwiefern es sich dabei um schutzwürdige Geheimnisse, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, sowie nicht untersuchungsrelevante Daten handle. Die Vorinstanz erwähnte im Entscheid vom 1. September 2020 zwar, dass die Beschwerdeführerin auf dieses Dokument verweise.