Dies gilt insbesondere bei grossen Datenmengen. Eine detaillierte Triage durch das Entsiegelungsgericht hat nur zu erfolgen, soweit entsprechende Einwände gegen die Entsiegelung und Durchsuchung erhoben werden (vgl. BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und 11; 141 IV 77 E. 4.3, 5.5.3, 5.6; 138 IV 225 E. 7.1). 6.2.2.