6.2. 6.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis hat der Inhaber oder die Inhaberin von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der oder die ein Siegelungsbegehren gestellt hat, im Entsiegelungsverfahren eine prozessuale Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit. Er oder sie hat substanziiert darzutun, welche Dateien seiner bzw. ihrer Ansicht nach der Geheimhaltung unterliegen oder offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt insbesondere bei grossen Datenmengen.