Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz ohne Begründung ignoriert, dass sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit mit nicht zu vernachlässigendem Aufwand längst nachgekommen sei. Zudem habe sie die Obliegenheit zur Mitwirkung im Entsiegelungsverfahren in unzumutbarer Weise erschwert bzw. verunmöglicht, was sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren moniert habe. Insbesondere sei aufgrund der Auflösung der ursprünglichen Datenstruktur ein Abgleich mit der Beilage 1 zur Stellungnahme vom 24. Juli 2020 verunmöglicht worden. Mit ihrem Vorgehen habe die Vorinstanz ihren Gehörsanspruch verletzt.