Nicht nur habe sich die Vorinstanz im weiteren Verfahren nicht mit dieser Zusammenstellung auseinandergesetzt; sie habe ihr vielmehr im Rahmen der Triage die Pflicht auferlegt, auf der von der Kantonspolizei Bern unter Auflösung der ursprünglichen Datenstruktur erstellten Festplatte sämtliche Daten zu markieren, bei welchen an der Siegelung festgehalten werde. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz ohne Begründung ignoriert, dass sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit mit nicht zu vernachlässigendem Aufwand längst nachgekommen sei.