In diesem Zusammenhang bringt sie namentlich vor, um der gemäss Lehre und Rechtsprechung bestehenden Begründungs- und Mitwirkungsobliegenheit nachzukommen, habe sie im vorinstanzlichen Verfahren mit der Beilage 1 zur Stellungnahme vom 24. Juli 2020, der Struktur des Unternehmensservers folgend, im Einzelnen den Geheimnischarakter und die fehlende Beweistauglichkeit der entsprechenden Daten aufgezeigt und dargelegt, weshalb diese insgesamt nicht zu entsiegeln seien sowie die davon erstellte Kopie durch die Staatsanwaltschaft zu löschen sei. Nicht nur habe sich die Vorinstanz im weiteren Verfahren nicht mit dieser Zusammenstellung auseinandergesetzt;