Solches tat sie hinsichtlich der elektronischen Daten vielmehr erst mit der vorliegend angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführerin hat daher ungeachtet des Entscheids vom 1. September 2020 das dargelegte Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung dieser Verfügung. Es gereicht ihr daher auch nicht zum Nachteil, dass sie jenen Entscheid seinerzeit nicht anfocht. 4.2. Die Beschwerdeführerin ist somit im erwähnten Umfang zur Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung legitimiert. Sie ist im Weiteren fristgerecht (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) an das Bundesgericht gelangt. Auch sonst steht einem Eintreten auf ihr Rechtsmittel grundsätzlich nichts entgegen.