Mit diesem hybriden Entsiegelungsentscheid, der materielle und prozessleitende Gesichtspunkte in unzulässiger Weise vermischt und - wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt - gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bundesrechtswidrig ist (vgl. Urteile 1B_380/2020 vom 13. Januar 2021 E. 2.3; 1B_555/2017 vom 22. Juni 2018 E. 3.3; 1B_519/2017 vom 27. März 2018 E. 2.2), entschied die Vorinstanz nicht konkret über die auszusondernden bzw. der Staatsanwaltschaft auszuhändigenden Daten. Solches tat sie hinsichtlich der elektronischen Daten vielmehr erst mit der vorliegend angefochtenen Verfügung.