Obschon sie gemäss dem Wortlaut des Entscheiddispositivs die Siegelung teilweise aufhob, nahm sie die Aussonderung der entsprechenden Daten jedoch nicht vor, sondern verschob sie auf die für einen späteren Zeitpunkt angekündigte (n) Triageverhandlung (en). Mit diesem hybriden Entsiegelungsentscheid, der materielle und prozessleitende Gesichtspunkte in unzulässiger Weise vermischt und - wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt - gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bundesrechtswidrig ist (vgl. Urteile 1B_380/2020 vom 13. Januar 2021 E. 2.3; 1B_555/2017 vom 22. Juni 2018 E. 3.3;