Zwar kam diese darin gestützt auf eine in Bezug auf die Geheimhaltungsinteressen abstrakte Interessenabwägung zum Schluss, allfällige Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin stünden einer Entsiegelung nicht entgegen und lediglich Anwaltskorrespondenz sowie für die Strafuntersuchung offensichtlich Irrelevantes seien auszusondern. Obschon sie gemäss dem Wortlaut des Entscheiddispositivs die Siegelung teilweise aufhob, nahm sie die Aussonderung der entsprechenden Daten jedoch nicht vor, sondern verschob sie auf die für einen späteren Zeitpunkt angekündigte (n) Triageverhandlung (en).