An der erwähnten Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin ändert der Entscheid der Vorinstanz vom 1. September 2020 (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C) nichts. Zwar kam diese darin gestützt auf eine in Bezug auf die Geheimhaltungsinteressen abstrakte Interessenabwägung zum Schluss, allfällige Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin stünden einer Entsiegelung nicht entgegen und lediglich Anwaltskorrespondenz sowie für die Strafuntersuchung offensichtlich Irrelevantes seien auszusondern.