Soweit sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren darüber hinaus auch in Bezug auf die Geschäfts-E-Mails auf diesen beiden Laptops auf Geschäftsgeheimnisse berief, substanziierte sie dies nicht weiter. Insoweit ist sie deshalb nicht zur Beschwerde berechtigt. 4.1.3. An der erwähnten Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin ändert der Entscheid der Vorinstanz vom 1. September 2020 (vgl. vorne Sachverhalt Bst.