Aus den betreffenden Ausführungen geht in für die Eintretensprüfung hinreichender Weise hervor, dass der angefochtene Entscheid, mit dem lediglich Anwaltskorrespondenz und für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevante Daten ausgesondert, die restlichen Daten jedoch der Staatsanwaltschaft herausgegeben werden, in schutzwürdige Geschäftsgeheimnisinteressen der Beschwerdeführerin eingreifen könnte und diese daher ein rechtlich geschütztes Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Soweit der Entscheid die sichergestellte logische Datensicherung ab dem Unternehmensserver (Ass.-Nr. 200) betrifft, ist die Beschwerdeführerin daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit.